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Jahresbericht Nr. 13 von 1882:
Die leider nicht
selten gehörte Aeußerung, die Gefängnisvereine suchten schlechtem Volk
fortzuhelfen, ja unterstützten dasselbe noch, erweist sich hiernach als eine
durchaus irrige oder gänzliche Verkennung der dabei obwaltenden Gesichtspunkte.
Dürfen wir nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände annehmen, daß Hülfe
angemessen sei und Erfolg verspreche, so gewähren wir sie ebensowohl im
Interesse des vor neuen schlimmen Schritten zu bewahrenden Bestraften als des
Gemeinwesens, welchem dann erspart bleibt ein neues Verbrechen verübt, eine neue
Strafe vollstreckt zu sehen.
Wie in den früheren Jahren hatten wir jugendliche Pfleglinge in Erziehungs= oder
Rettungsanstalten zu Reutlingen (Gustav-Wernersche Anstalten), Marienstatt,
Leonberg, Boppard (Anstalt Bethesda), Schwäbisch=Gemünd, Oberzell und im
Magdalenum dahier und wir haben Grund mit den erzielten Erfolgen wohlzufrieden
zu sein.
In Anerkennung aller dieser seit Jahren entwickelten Thätigkeit hat der Herr
Justizminister vor Kurzem sich bewogen gefunden der Vereinskasse vom Jahr
1882 an einen jährlichen Zuschuss zu überweisen. Unseren ergebensten Dank
für diese willkommene Zuwendung und für die dadurch bezeugte Würdigung der
Vereinsbestrebungen statten wir hier nochmals Namens unseres gesammten Vereins
den hohen Staatsbehörden ab.
Auch die Wiederbeschäftigung entlassener Handarbeiter oder solcher Personen,
welche zu aller Arbeit willig und brauchbar sind, stößt vielfach auf die
größten Hemmnisse und es muß als eine seltene und rühmenswerte Erscheinung
bezeichnet werden, wenn Arbeitgeber solche, deren Bestrafung ihm bekannt ist,
bei sich beschäftigt... In Anbetracht dessen haben wir wiederholt hiesigen
Geschäftshäusern, welche dergleichen Personen mit dem besten Erfolg bei Manchen
derselben beschäftigt haben (und fernerhin – natürlich unter steter
zweckentsprechender Aufsicht –beschäftigen werden) Arbeitsprämien ausgesetzt,
indem unsere Kasse bis zu 2 Monaten einen Theil des Arbeitslohns zu zahlen
übernahm, und wir werden gern bereit sein auch anderen Arbeitgebern gegenüber in
geeigneten Fällen Aehnliches zu bewilligen.
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