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Jahresbericht Nr. 11 von 1880:
· Der Erlaß des preußischen Ministeriums des Innern vom 10. September 1879 empfiehlt den Provinzial- und Kreisbehörden und den beruflich damit Befaßten, die bestehenden Gefängisvereine zu unterstützen und auf die Neugründung solcher Vereine „hinzuwirken“.
Die Statuten des Vereines sind in Hessen aber auch beim französischen und nordamerikanischen Generalkonsulat gefragt.
· Hinsichtlich der Kasse erfreuten wir uns wie früher von vielen Seiten her warmer Theilnahme und sichtlichen Wohlwollens; wiederholt an dieser Stelle sagen wir dafür Allen herzlichen Dank.
· Es wird von Mädchen, Knaben und Jünglingen berichtet, die der Verein Rettungshäusern zuweist, in den meisten Fällen mit Erfolg.
Auch die sehr erfreuliche Thatsache bleibe nicht unerwähnt, daß zahlreiche entlassene Männer – meist Familienväter -, welche in Noth oder Leichtsinn sich eines Vergehens schuldig gemacht und dadurch Ehre und Einkommen verloren hatten, die mit unserer Hilfe erlangten Stellungen als Schreiber, Auslaufer, Hausmeister u.s.w. zu voller Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten (mehrfach schon Jahre lang) bekleiden und sich somit wieder zu geachteten und selbstständigen Versorgern ihrer Familien emporgerungen haben.
Wiederholt glauben wir endlich noch einer Härte der Strafrechtspflege gedenken zu sollen, deren baldigste durch die zuständigen Staatsorgane herbeizuführende Beseitigung dringend zu wünschen ist; wir meinen das Verfahren mit aus Irrthum von Privatpersonen oder Behörden unschuldig Verhafteten (wobei die in den §§ 499,2 und 501 der Strafprozeßordnung vorgesehehenen Bestimmungen gar nicht zutreffen oder doch unzureichend sind). Solche durch erlittene Haft meist um Stellung und Erwerb Gekommenen und überdies an ihrer Ehre ungerechtfertigtermaßen Geschädigte werden häufig durchaus mittel= und hilflos entlassen und sind dann nicht einmal in der Lage, ohne die Mildthätigkeit von Menschenfreunden oder Gefängnißvereinen in Anspruch zu nehmen, in ihre Heimat oder an ihren früheren Wohnort zurückzugelangen. Unseres Erachtens sollte die Behörde, welche aus Gründen der Rechtsordnung irrigerweise eine Verhaftung verfügt hat, bei deren Aufhebung dem als unschuldig Erkannten die Mittel gewähren, um wenigstens an seinen früheren Wohnort zurückkehren oder seine Arbeit wieder aufnehmen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Ponfick, Vorsitzender
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